Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

McFadden Veranstaltungstechnik Stand 04/2022

  1. Allgemeines
    Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB. Die AGB befinden sich auf unseren Geschäftspapieren, in vielen Katalogen und Preislisten, auf unseren Internetseiten und hängen in Lager und Büro aus. Der Kunde sollte sich vor seinen Vertragsabschlüssen über den neuesten Stand der AGB erkundigen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von McFadden Veranstaltungstechnik (im Folgenden MVT genannt) erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn MVT sie schriftlich bestätigt. Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz gespeichert. MVT arbeitet regelmäßig am technischen Fortschritt. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen der technischen Angaben und des Programmangebots vorzunehmen, ohne es öffentlich bekanntzugeben.
  2. Vertragsabschluß
    Angebote von MVT sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Speziell ausgearbeitete Angebote sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, falls nichts anderes vereinbart wurde. Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von MVT, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung rechtsgültig. Bei Sonderanfertigungen und Sonderausstattungen sind 50% des Netto-Auftragswertes im Voraus zu zahlen, diese Waren sind von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.
  3. Preise
    Preise von MVT verstehen sich in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung. Bei einem Nettobestellwert von unter Euro 50,-- verrechnet MVT einen Mindermengenzuschlag von Euro 5,-. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Unterbrunn. Kosten für Transport gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt ab Lager Unterbrunn und auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt sowohl für Hauptlieferungen und für eventuelle Teillieferungen. Die Transportkosten von Hauptlieferung und eventueller Teillieferung trägt grundsätzlich der Käufer. Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so liegt die Entscheidung bei MVT. Der Liefertermin gilt als erfüllt und gleichzeitig geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Transportausführenden übergeben wurde. Im Falle von höherer Gewalt, wozu auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten von MVT eintreten - gehören, hat MVT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Liefer- und Leistungsverzögerung nicht zu vertreten. Sollten diese Verzögerungen länger als acht Wochen dauern, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzforderungen sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Firma MVT ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, des Rücktritts vom Kaufvertrag durch MVT gemäß §455 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist MVT berechtigt, 25% des Kaufpreises zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht- sowie Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden, auch aus wichtigen Gründen, ist ausgeschlossen bei Sonderartikeln, Ersatzteilen sowie Express-Sendungen. Unzulässige Abnahmeverweigerungen von geschlossenen Kaufverträgen - auch für Nachlieferungen aus Kaufverträgen - werden fast immer gerichtlich verfolgt. Auf jeden Fall ist MVT berechtigt, eine Rücknahmegebühr von Euro 15,- und sämtliche Spesen und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Nach Ablauf einer Frist von acht Wochen nach Kaufdatum sind Rücknahmen und Umtausche ausgeschlossen. Bei Warenrücknahmen mit sichtlichen Gebrauchsspuren behalten wir uns zusätzliche Abzüge bis 30% des Netto-Warenwertes bzw. besonderen Bearbeitungsaufwand vor. Rücklieferungen sind im Voraus anzumelden und müssen für MVT frachtfrei erfolgen. Die von MVT vorgegebene Rücklieferungsnummer muß außen an der zurückgesendeten Ware ersichtlich sein. Der Empfänger hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu untersuchen und etwaige Schäden sofort schriftlich bei MVT und der Transportgesellschaft zu melden. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der Meldefrist der jeweiligen Transportgesellschaft verantwortlich. Eine verspätete Meldung bewirkt fast immer die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen durch die Transportgesellschaft. Beim Versand von Leuchtstoffröhren und Neon übernehmen die meisten Transporteure, die Transportversicherung und auch MVT keine Haftung.
  5. Zahlungsbedingungen
    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme/Barzahlung. Rechnungen sind in für MVT spesenfreier Weise zu begleichen. Wird bei vereinbartem Lastschrifteinzug oder Scheckzahlung eine Lastschrift oder ein Scheck nicht eingelöst oder wurde das individuelle Kundenkreditlimit überzogen, so erfolgen alle weiteren Lieferungen - auch Rückstandsauflösungen - nur gegen Nachnahme/Barzahlung. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannter Gegenforderungen den Kaufpreis anzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist MVT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort gegen Barzahlung in Rechnung zu stellen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Für jeden Fall der Zahlungsaufforderung (Mahnung) kann MVT 3,- Euro pauschalen Schadensersatz verlangen.
  6. Gewährleistung
    Für die von uns verkauften Artikel gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (ausgenommen Leuchtmittel, Eingriff an den Gegenständen, unüblicher oder außergewöhnlicher Gebrauch, Verschleißartikel sowie alle Gebraucht-, Vorführ- und Messegeräte). Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach zwei Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind keine Garantiefälle, hier haftet i.d.R. der Transporteur. Es gilt der Zustand der Ware, in dem diese MVT erreicht. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge erhält der Kunde nach Wahl von MVT Nachbesserung, Umtausch oder Warengutschrift. Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für ersetzte oder reparierte Teile. Rücksendungen an MVT sind grundsätzlich mit der Serviceabteilung abzusprechen, der Käufer muß sich eine Rücksendenummer geben lassen und diese außen auf der Rücksendung deutlich sichtbar anbringen. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, sind sorgfältig zu verpacken und frachtfrei an MVT zurückzusenden. Wird die Ware unfrei zurückgeschickt, so hat MVT das Recht, die Annahme zu verweigern oder die verauslagten Gebühren zu berechnen. Rücksendungen von Transportschäden gehen zu Lasten des Absenders. Reparatursendungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist gebührenpflichtig, auch wenn die Reparatur danach auf Kundenwunsch nicht durchgeführt werden soll. Bei Rücksendungen von Ware, die keinen Fehler zeigt, werden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Zahlung aller Forderungen von MVT durch den Käufer bleibt das Eigentum der gelieferten Ware bei MVT. Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. Der Käufer tritt jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung mit anderen Waren zu einer neuen Sache, an MVT ab. Auf das Verlangen von MVT hat der Käufer MVT die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt und kann strafrechtliche Folgen haben. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist MVT berechtigt die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und MVT auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an MVT abgetreten.
  8. Geschäftsbedingungen bei Vermietung
    1. Allgemeines
      Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und bestimmungsgemäßen Behandlung der gemieteten Geräte. Er bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Der Mieter oder ein von Ihm Beauftragter ist mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Geräte vertraut oder läßt sich bei Abholung an den Geräten einweisen. Die Geräte müssen spätestens zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt (=Ende der Mietzeit) bei MVT unaufgefordert zurückgegeben werden. Pro nicht vereinbarten angebrochenen Miettag ist eine volle Tagesmiete der Geräte laut Preisliste fällig. Darüber hinaus sind die MVT durch verzögerte Rücklieferung entstehenden Folgekosten / Schäden vom Mieter zu ersetzen. Wird bei Bedienung oder Aufbau des gemieteten Equipments durch MVT Personal das vereinbarte Ende der Veranstaltung um mehr als eine volle Stunde überzogen, so ist MVT berechtigt, eine weitere Aufwandsleistung für die Dienstleistungen wie Bedienung, DJ oder Abbau zu verlangen. Bei Verzug der Mietzinszahlung hat MVT das Recht der fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Androhung.
    2. Zahlung
      Die Mietgebühr wird in Euro berechnet und richtet sich nach der jeweils gültigen Mietpreisliste zuzüglich der zum Zeitpunkt der Miete geltenden deutschen Mehrwertsteuer, sofern nicht im Mietvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann MVT die weitere Benutzung der Geräte untersagen und deren sofortige Rückgabe verlangen. Der Mieter verzichtet insoweit auf die Ausübung eines eventuellen Hausrechts.
    3. Haftung
      Der Mieter übernimmt die Haftung für das gemietete Equipment bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport-/ Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt sowie Feuer-/ Wasserschäden. Hierbei gilt als Haftungszeitraum die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen. Leuchtmittel- und Lautsprecherschäden gehen grundsätzlich auf Kosten des Mieters (Ausnahme: natürlicher Verschleiß). Der Mieter hat die Pflicht, während der Mietzeit auftretende Schäden unverzüglich bei MVT anzuzeigen. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Teile. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen von MVT. Sollten sich bei der Benutzung des von MVT gemieteten Equipments Mängel zeigen, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, so hat der Mieter gegenüber MVT keine Ansprüche, die den vereinbarten Tagesmietzins - für den Gegenstand an dem sich der Mangel gezeigt hat - übersteigen. Die Haftung für eventuelle Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/ oder bei Bedienung durch Fremdpersonal übernimmt MVT keine Haftung. Dies gilt gleichfalls für Schäden, die durch Nutzung des Mietequipments entstehen.
      Während der Bedienung durch MVT Personal ist die Haftung des Mieters beschränkt auf Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer-/ Wasserschäden. Außerdem haftet der Mieter voll in oben genanntem Umfang für das umseitig aufgeführte Equipment in den Zeiten zwischen Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten (speziell zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr). Des weiteren übernimmt der Mieter die volle Haftung für die Tragkraft MVT zugewiesener Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen und aller durch unzureichende Belastbarkeit entstehenden Sach-/ Personenschäden. MVT informiert den Mieter über die durch MVT Personal zu befestigende Gerätschaften verursachte Gewichtsbelastung der einzelnen Befestigungspunkte. Der Mieter hat sich über die Belastbarkeit der einzelnen Punkte zu informieren und MVT gegebenenfalls vom Vertragsbestandteil der Geräteaufhängung freizustellen.
    4. Eigentumsvorbehalt
      Die vermieteten Geräte bleiben während der Mietdauer uneingeschränktes Eigentum von MVT, eine Verpfändung ist nicht zulässig. Jede Weitervermietung ist nur mit schriftlicher Einwilligung von MVT zulässig. Sollten gemietete Geräte entwendet werden, verpflichtet sich der Mieter, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und MVT unverzüglich zu benachrichtigen.
    5. Transport
      Transport und Verpackungskosten gehen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zu Lasten des Mieters. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.
    6. Versicherung
      Die von MVT vermieteten Geräte sind in der Regel nicht versichert. Eine Elektronikversicherung kann auf Wunsch des Mieters gegen Aufpreis abgeschlossen werden.
  9. Gerichtstand
    Erfüllungsort ist Gauting/Unterbrunn und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Starnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  10. Teilnichtigkeit
    Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am Nächsten liegende.